Sonntag, 30. Juni 2013

Auf Schusters Rappen | Heimatpflege 3/2013 Seite 14 ff.

„Auf eigene Gefahr“
Der Jurist Hugo Gebhard ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht und leitet das Rechtsreferat des Landesbetriebes Wald und Holz NRW.
Der ehemalige Rechtsanwalt und Richter hat eine Reihe von Schriften im Zusammenhang mit Haftungsfragen in der Natur verfasst. Mit dem Experten sprach Wanderzeit-Redakteur Jens Kuhr über das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung bei Unfällen im Wald:
Herr Gebhard, im Oktober vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Schadensersatzforderung einer Frau gegen einen Waldbesitzer abgelehnt. Die Frau hatte sich schwer verletzt,
nachdem ihr auf einem Waldweg ein Eichenast auf den Kopf gefallen war. Wäre das Urteil ebenso ausgefallen, wenn die Frau von einem Baumstamm aus einem Holzstapel überrollt worden wäre?
Gebhard: Sicher nicht. Das BGH-Urteil verneint den Anspruch auf Schadensersatz lediglich bezogen auf so genannte waldtypische Gefahren, also Gefahren, die durch die Natur bedingt sind. Übrigens wurde die Haftungsfreiheit für waldtypische Gefahren im Jahr 2010 sowohl im Bundeswaldgesetz als auch im Bundesnaturschutzgesetz klar gestellt. Davor ergab sich die Haftungsfreiheit für waldtypische Gefahren aus den Landeswald- und Landesnaturschutzgesetzen. Dahinter steckt der Gedanke, dass das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken zwar jedem gestattet ist, dass aus diesem Betretungsrecht auf der anderen Seite aber dem Waldbesitzer keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen dürfen. Das Betreten geschieht also auf eigene Gefahr. Lediglich bei für den Wald atypischen Gefahren wie sie zum Beispiel vom ungesicherten Holzstapel ausgehen, haftet der Waldbesitzer. Übrigens ist es gesetzlich verboten, Holzstapel zu betreten. weiter in Heimatpflege 3/2013 ab Seite 14

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen